Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere
Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
2. Angebot
(1) die Angebot der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgeltes auf den Besteller über.
(5) Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschl. Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten:
Die niederspannungsseitige Installation
Die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge
Etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z. B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündlichen Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung die die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten- auch innerhalb eines Verzuges- die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelpolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoffund Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswegen, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist die Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Fall der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
4. Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenige Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch den Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Eventl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff.2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
5. Lieferung und Abnahme
(1)Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzügl. Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. (§ 12 Ziff. 2 VOB. Teil B).
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich vereinbart zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Sofern nicht anderes vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme, rein netto.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Reisende Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen des Lieferanten.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt.
Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt er Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren, weiterveräußert so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wir der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
8. Mängelrüge und Haftung
(1) Mit offensichtlichen Mängeln behaftete Ware ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür gestellte Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist - auf Wandlung des Vertrages.
(2) weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden die nicht der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaft zwingend haftet.
(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.
(4) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt.
(5) Handelsübliche bzw. geringfügige Farbabweichungen, Material- und Qualitätstoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(6) Bei Lohnarbeiten die durch den Lieferanten ausgeführt werden, besteht die Haftung lediglich für die ausgeführten Arbeiten bzw. nur für das uns zur Bearbeitung überlassene Teil. Für vom Besteller gelieferte schlecht zu bedruckende bzw. zu verarbeitende Textilien z. B. Ballonseide, Nylon usw. kann von Seiten des Lieferanten keine Haftung übernommen werden.
9. Gewährleistung
(1) Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant – ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen – eine Garantie von 6 Monaten.
(2) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen bzw.- betreff Werbedruck – die Waschanleitungen des Lieferanten nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe vornimmt, so entfällt jede Gewährleistung.
(4) Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordnen Teiles der Anlage, höchstens bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes der gesamten Anlagen, vom Lieferanten übernommen.
10. Werbeaufdrucke
(1) Diese führen wir auf der Basis unserer zur Lieferzeit geltenden Preisliste für Werbeanbringungen aus. Die entstehenden Kosten sind Lohnkosten und „rein netto“ nach Lieferung zahlbar. Eine handelsübliche Mehr- oder Minderlieferung behalten wir uns vor. Die Ware ist uns im druckfähigen Zustand zu liefern. Korrekturabzuge und Andruck sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und druckreif zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Korrekturänderungen werden nach Zeitaufwand anteilmäßig berechnet. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen, Filme, Klischees, Lithografien und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Muster liefern wir nur gegen Festrechnung. Ein Rückgaberecht besteht nicht. Rücksendungen nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. Diese sind und „frei“ anzuliefern.
11. Patente, Warenzeichen usw.
(1) Der Lieferant kann nicht haftbar gemacht werden für Unkosten oder Verluste, die sich aus der Verletzung von Patenten, Warenzeichen, amtl. Geschätzten Zeichnungen oder Urheberrechten entsprechend den Zeichnungen, Spezifizierungen oder Angaben des Kunden ergeben. Der Lieferant ist als weder dem Kunden noch Dritten gegenüber verantwortlich für die Verwendungen von Waren, die ein Patent, eine geschützte Zeichnung, ein Urheberrecht, ein Lizenzmotiv oder Wareneichen verletzen.
(2) Dies gilt auch für die Verwendung von Wörtern, Zeichnungen und Symbolen, die der Besteller als Druckauftrag eingereicht hat. Der Besteller ist also selbst für Copyright verantwortlich und stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen von dritter Seite frei, die sich aus einem Vorwurf missbräuchlicher Verwendungen ergeben sollten. Dies gilt auch, wenn wir zur graphischen und/oder technischen Gestaltung vom Kunden konsultiert wurden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
13. Datenschutz
Allgemeiner Hinweis und Pflichtinformationen
Die Datenschutzbeauftragte für die Datenverarbeitung der Rada Werbedesign GmbH ist:
Petra Baumann-Rada, Jahnstraße 7A, 63486 Bruchköbel
Die verantwortliche Stelle entscheidet allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Kontaktdaten o. Ä.).Alle Mitarbeiter wurden in diesem Bereich geschult.
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung sind einige Vorgänge der Datenverarbeitung möglich. Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail. Die Rechtmäßigkeit, der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung, bleibt vom Widerruf unberührt.
Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Als Betroffener steht Ihnen im Falle eines datenschutzrechtlichen Verstoßes ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde bezüglich datenschutzrechtlicher Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Hessens. Der folgende Link stellt eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten bereit:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Ihnen steht das Recht zu, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an Dritte aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung
Sie haben jederzeit im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten, personenbezogenen Daten, Herkunft der Daten, deren Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Diesbezüglich und auch zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit bei der Datenschutzbeauftragten informieren.
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Quelle: Datenschutz-Konfigurator von mein-datenschutzbeauftragter.de